Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 342 Herausgabepflicht. Anrechnung

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/342#abs-1 (1) Erlangt ein Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung, durch eine Leistung des Schuldners oder in sonstiger Weise etwas auf Kosten der Insolvenzmasse aus dem Vermögen, das nicht im Staat der Verfahrenseröffnung belegen ist, so hat er das Erlangte dem Insolvenzverwalter herauszugeben. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/342#abs-2 (2) Der Insolvenzgläubiger darf behalten, was er in einem Insolvenzverfahren erlangt hat, das in einem anderen Staat eröffnet worden ist. Er wird jedoch bei den Verteilungen erst berücksichtigt, wenn die übrigen Gläubiger mit ihm gleichgestellt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/342#abs-3 (3) Der Insolvenzgläubiger hat auf Verlangen des Insolvenzverwalters Auskunft über das Erlangte zu geben.

§ 341 § 343