§ 270d Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270d#abs-1 (1) Hat der Schuldner mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270d#abs-2 (2) Der Aussteller der Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden. Der Schuldner kann dem Gericht Vorschläge für die Person des vorläufigen Sachwalters unterbreiten. Das Gericht kann von einem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht schriftlich zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270d#abs-3 (3) Das Gericht hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies beantragt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270d#abs-4 (4) Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der Anordnung nach Absatz 1 oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 270d InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 02.02.2026 – L 9 SO 261/25 ER
- LG Regensburg, 29.07.2024 – 64 T 185/24
- LG Münster, 07.01.2025 – 5 T 443/23
- LG Münster, 07.01.2025 – 5 T 442/23
- AG Köln, 14.03.2024 – 83 RES 1/24Zitiert von 3
- LG Münster, 20.12.2023 – 5 T 131/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 270d InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 270d neu gefasst und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 270d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 866)
BGBl. I S. 866
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