§ 127 Klage des Arbeitnehmers
Stand: 10.06.2019
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- BAG, 29.06.2000 – 8 ABR 44/99Zitiert von 6
- BAG, 11.06.2020 – 2 AZR 660/19 · Ordentliche Kündigung - HausangestellteZitiert von 5
- BAG, 15.08.2002 – 2 AZR 214/01Kündigungsschutzprozess: Keine Bindungswirkung der Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 BetrVG für eine spätere ordentliche Kündigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/127#abs-1 (1) Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer, der in dem Antrag nach § 126 Abs. 1 bezeichnet ist, und erhebt der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so ist die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren nach § 126 für die Parteien bindend. Dies gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/127#abs-2 (2) Hat der Arbeitnehmer schon vor der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren nach § 126 Klage erhoben, so ist die Verhandlung über die Klage auf Antrag des Verwalters bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen.