Gesetze / Investitionsvorranggesetz
InVorG§ 22 Grundstücke und Gebäude nach Liste C
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Dieses Gesetz gilt nicht für Grundstücke und Gebäude, deren Grundakten mit einem Vermerk über die Eintragung in die Liste zu Abschnitt C der Gemeinsamen Anweisung der Minister der Finanzen und des Innern der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Oktober 1961 über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehem. Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens gekennzeichnet oder die aus dem Grundbuch als Synagoge oder Friedhof einer jüdischen Gemeinde zu erkennen sind.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 22 InVorG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 21.10.1998 – 1 BvR 179/94Zitiert von 8
- BVerfG, 17.02.1999 – 1 BvR 1418/94
- BVerfG, 17.02.1999 – 1 BvR 1422/92Zitiert von 7
- BGH, 09.01.2003 – III ZR 121/02Zitiert von 12
- BVerwG, 24.11.2011 – 7 C 12/10Vermögensrechtliche Restitution und Kulturgutschutz; Einleitung des Verfahrens zur Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes; RechtsschutzZitiert von 24
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010 – 29 K 196.09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.