Gesetze / Investitionsvorranggesetz
InVorG§ 23 Gerichtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.06.1998 – 1 BvR 2386/94
- BGH, 18.01.2007 – III ZR 104/06
- BGH, 16.07.1999 – V ZR 129/98Zitiert von 9
- BGH, 07.07.1999 – XII ZR 225/97
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 – OVG 2 S 44/21
- VG Berlin, 25.06.2021 – 29 K 130.16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 29.08.2013 – 5 U 76/12Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 InVorG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/23#abs-1 (1) Für Streitigkeiten aus dem investiven Vertrag und nach § 16 ist, soweit nicht durch Bescheid entschieden wird, der ordentliche Rechtsweg, im übrigen der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Soweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, die den Investitionsvorrangbescheid erlassen hat, ihren Hauptsitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/23#abs-2 (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.