Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 17 Automatisiertes Führen der Bodenrichtwerte
Stand: 01.01.2022
Die Bodenrichtwerte sind in automatisierter Form auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 17 ImmoWertV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 16.08.2023 – 2 K 2449/18 EZitiert von 1
- BFH, 18.01.2024 – IX B 64/23 · Entscheidungserheblichkeit bei DivergenzZitiert von 2
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Grundsteuerwertfeststellung: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 11
- BGH, 12.05.2022 – 5 StR 421/21Gewerbsmäßiger Bandenbetrug: Darstellungsanforderungen bei Anschließung an ein Sachverständigengutachten zur Verkehrswertermittlung betrügerisch verkaufter WohnungenZitiert von 1
- FG Münster, 14.02.2023 – 1 K 3840/19 FZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 14.02.2023 – 1 K 3841/19 FZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 06.09.2021 – 3 Wx 125/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 ImmoWertV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.