Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung

ImmoWertV

§ 18 Indexreihen

Stand: 01.01.2022

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/18#abs-1 (1) Indexreihen dienen der Berücksichtigung von im Zeitverlauf eintretenden Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/18#abs-2 (2) Indexreihen bestehen aus Indexzahlen, die sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis der Preise eines Erhebungszeitraums zu den Preisen eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100 ergeben. Die Indexzahlen können auch auf bestimmte Zeitpunkte innerhalb des Erhebungs- und Basiszeitraums bezogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/18#abs-3 (3) Die Indexzahlen werden aus geeigneten Kaufpreisen für Grundstücke bestimmter räumlicher und sachlicher Teilmärkte ermittelt.

§ 17 § 19