§ 17 ImmoWertV 2022 — Automatisiertes Führen der Bodenrichtwerte

Immobilienwertermittlungsverordnung

Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bodenrichtwerte sind in automatisierter Form auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen.