Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 24 Grundlagen des Vergleichswertverfahrens
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Zitiert von 15
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 10
- BFH, 07.10.2025 – IX R 26/24Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für AbnutzungZitiert von 7
- BVerwG, 23.10.2017 – 9 B 61/16Erschließungsaufwand: Wert von der Gemeinde bereitgestellter Flächen; Ersetzung von Bundesrecht durch LandesrechtZitiert von 8
- BVerwG, 23.10.2017 – 9 B 62/16Zitiert von 1
- VG Berlin, 02.12.2025 – 19 K 316.19
Zuletzt entschieden
- BFH, 22.04.2026 – II R 27/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.04.2026 II R 26/24 - Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg)Zitiert von 7
- BFH, 22.04.2026 – II R 26/24Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-WürttembergZitiert von 7
- VG Schwerin, 18.08.2025 – 2 B 2164/25 SN
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 ImmoWertV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/24#abs-1 (1) Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen im Sinne des § 25 ermittelt. Neben oder anstelle von Vergleichspreisen können insbesondere bei bebauten Grundstücken ein objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor im Sinne des § 26 Absatz 1 und bei der Bodenwertermittlung ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert im Sinne des § 26 Absatz 2 herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/24#abs-2 (2) Der vorläufige Vergleichswert kann ermittelt werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/24#abs-3 (3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/24#abs-4 (4) Der Vergleichswert ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.