Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung

ImmoWertV

§ 14 Grundlagen der Bodenrichtwertermittlung

Stand: 01.01.2022

Bund32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/14#abs-1 (1) Bodenrichtwerte sind vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 und 25 zu ermitteln. Für die Anpassung der Kaufpreise an die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks und an den Bodenrichtwertstichtag gilt § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/14#abs-2 (2) Für die Bodenrichtwertermittlung in Gebieten ohne oder mit geringem Grundstücksverkehr können Kaufpreise und Bodenrichtwerte aus vergleichbaren Gebieten oder aus vorangegangenen Jahren herangezogen werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus können deduktive oder andere geeignete Verfahrensweisen angewendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/14#abs-3 (3) Bei der Bodenrichtwertermittlung in bebauten Gebieten können der Zustand und die Struktur der das Gebiet prägenden Bebauung zu berücksichtigen sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/14#abs-4 (4) Bodenrichtwerte enthalten keinen Wertanteil für den Aufwuchs.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/14#abs-5 (5) Das oder die angewendeten Verfahren für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sind zu dokumentieren. Einzelne Bodenrichtwerte sind nicht zu begründen.

§ 13 § 15