Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung
ImSchZV§ 3 Zuständigkeit des für Immissionsschutz zuständigen Mitgliedes der Landesregierung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/3#abs-1 (1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz ist die zuständige oberste Landesbehörde und die zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/3#abs-2 (2) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz ist zuständig für
die Festlegung von Untersuchungsgebieten durch Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die Aufstellung und Veröffentlichung von Luftreinhalteplänen und der Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Abs. 1 bis 3 und 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die Mitteilungen nach § 47e Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die Aufstellung von Überwachungsplänen nach § 52 Absatz 1b in Verbindung mit § 52a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die Übermittlung von Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU nach § 61 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die Entgegennahme und Weiterleitung des Verzeichnisses und der Mitteilung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 14 Abs. 1 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV),
die Entgegennahme des Landesberichts nach § 14 Abs. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) und die Weiterleitung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die Europäische Kommission,
die Entgegennahme der Kopie der Mitteilung nach § 19 Abs. 2, des Ergebnisses der Analyse nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 und der Empfehlungen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 der Störfall-Verordnung und Weiterleitung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 19 Abs. 4 und 5 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV),
das Entgegennehmen und Weiterleiten der Ausnahmegenehmigungen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit § 26 Absatz 2 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV),
die Bekanntgabe der Stelle nach § 10 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV),
die Festlegung der Gebiete und Ballungsräume nach § 11 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV),
das Erstellen der Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Zielwert für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren erreicht, unter- oder überschritten wird, und darstellen der ergriffenen Maßnahmen, um die Zielwerte zu erreichen nach den §§ 20 und 22 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV),
das Übermitteln der Aufstellung über ausgewiesene Gebiete und Ballungsräume, in denen die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für einen bestimmten Schadstoff Emissionsbeiträgen aus natürlichen Quellen zuzurechnen sind nach § 24 Absatz 1 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV),
die Unterrichtungs- und Berichtspflichten nach § 30 Absatz 1 bis 6 und Absatz 8 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV),
die Übermittlung von Daten und Informationen zur Weiterleitung an die Kommission nach § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und nach den §§ 31 und 32 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV),
die Mitteilung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die Standorte der betriebenen Probenahmestellen nach Anlage 5 (zu den §§ 14 und 15) der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV),
die Übermittlung der Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Weiterleitung an die Kommission nach § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, §§ 31 und 32 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV).