Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung
ImSchZV§ 11 Zuständigkeit der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Stand: 21.08.2026
Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist nach § 6 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) zuständig für die Mitteilung über die Benennung der Stellen nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG.