Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung
ImSchZV§ 4 Zuständigkeit des für Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums
Stand: 21.08.2026
Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständig für
die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV),
die Vorlage einer jährlichen Übersicht beim Bundesumweltamt über die durchgeführten Kontrollen nach § 18 Absatz 4 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV).