Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung

ImSchZV

§ 14 Zuständigkeit der amtsfreien Gemeinden und der Ämter

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Die amtsfreien Gemeinden und die Ämter sind zuständig

für die Weiterleitung der für die Feststellung insbesondere der Betroffenheit nach § 47c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes notwendigen Daten an das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung,

für die Aufgaben nach § 47d Abs. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Lärmaktionspläne) im Benehmen mit dem für Immissionsschutz sowie mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied der Landesregierung. Sofern die Lärmaktionspläne Maßnahmen vorsehen, deren Kosten der Bund oder das Land zu tragen haben, ist das Einvernehmen des für Verkehr zuständigen Mitglieds der Landesregierung einzuholen. Bezüglich der Aufgaben nach § 47d Abs. 7 in Verbindung mit § 47e Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind dem für Immissionsschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung die erforderlichen Daten aufbereitet zu übermitteln.

für die Entgegennahme der ihnen über die unteren Bauaufsichtsbehörden übersandten Informationen für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbereiche nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV).

§ 13 § 15