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ImSchZV

§ 10 Zuständigkeit der unteren Katastrophenschutzbehörden

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/10#abs-1 (1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden sind zuständig für die Entgegennahme der für die Erstellung der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Störfall-Verordnung sowie von Mehrausfertigungen nach § 10 Abs. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Im Genehmigungsverfahren ist neben der unteren Katastrophenschutzbehörde auch die zuständige Genehmigungsbehörde zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/10#abs-2 (2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörde nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 9 § 11