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ImSchZV

§ 2 Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/2#abs-1 (1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird für Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesimmissionsschutzgesetz oder auf dessen Grundlage ergangener Rechtsverordnungen auf das für den Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/2#abs-2 (2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/2#abs-3 (3) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/2#abs-4 (4) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 und 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes wird auf das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen; die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem für Arbeitsschutz oder Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen, soweit deren jeweilige Belange berührt sind.

§ 1 § 3