Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung

ImSchZV

§ 13 Zuständigkeit der Landkreise, kreisfreien Städte und Großen kreisangehörigen Städte

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/13#abs-1 (1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder sind als Sonderordnungsbehörden für den Vollzug der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) zuständig, sofern dort keine andere Regelung enthalten ist und § 1 Abs. 3 sowie § 7 Nr. 2 keine anderen Regelungen enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/13#abs-2 (2) Die Sonderaufsicht führt das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung als oberste Immissionsschutzbehörde.

§ 12 § 14