Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung
ImSchZV§ 7 Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/7#abs-1 (1) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig
nach § 52 Abs. 1 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Überwachung der auf Grund des § 38 Abs. 2 oder des § 39 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit für die Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit es sich nicht um Verkehrsüberwachung handelt,
für den Vollzug der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), sofern dort keine andere Regelung enthalten ist, sofern § 1 Abs. 3 keine andere Regelung enthält und soweit es sich nicht um Feuerstätten im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung oder der auf Grund der Brandenburgischen Bauordnung erlassenen Verordnungen handelt,
für die Überwachung der im Anhang zur Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) genannten Geräte- und Maschinenarten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der Betriebsregelungen einschließlich der Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 der 32. BImSchV.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/7#abs-2 (2) Die örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen bei der Ausführung der ihnen zugewiesenen immissionsschutzrechtlichen Aufgaben der Sonderaufsicht durch die für Immissionsschutz zuständige oberste Landesbehörde.