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ImSchZV

§ 12 Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/12#abs-1 (1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder als Straßenverkehrsbehörden und der Landesbetrieb Straßenwesen, Niederlassung Autobahn sowie die Gemeinden als Straßenverkehrsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Standarderprobungsgesetzes sind zuständig

für die Beschränkung oder das Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

jeweils im Einvernehmen mit dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für die Zulassung von Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

für die Erteilung des Einvernehmens für Maßnahmen der Luftreinhaltepläne oder der Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen im Straßenverkehr nach § 47 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/12#abs-2 (2) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder sowie die Gemeinden als Straßenverkehrsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Standarderprobungsgesetzes nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht über die in Absatz 1 genannten Aufgaben führt das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung als oberste Aufsichtsbehörde.

§ 11 § 13