(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder sind als Sonderordnungsbehörden für den Vollzug der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) zuständig, sofern dort keine andere Regelung enthalten ist und § 1 Abs. 3 sowie § 7 Nr. 2 keine anderen Regelungen enthalten.
(2) Die Sonderaufsicht führt das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung als oberste Immissionsschutzbehörde.