Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung
ImSchZV§ 1 Grundsatzzuständigkeit des Landesamtes für Umwelt
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/1#abs-1 (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Immissionsschutzes, insbesondere nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie solcher immissionsschutzrechtlicher Aufgaben, die sich unmittelbar aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ergeben, obliegt dem Landesamt für Umwelt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Das Landesamt für Umwelt ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, des Umwelthaftungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 bezüglich immissionsschutzrechtlicher Belange sowie der jeweils dazu ergangenen bundes- oder EG-rechtlichen Vorschriften. Bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nimmt das Landesamt für Umwelt auch die Aufgaben der einheitlichen Stelle im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wahr (§ 10 Absatz 5a und § 23b Absatz 3a Bundes-Immissionsschutzgesetz).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/1#abs-2 (2) In Anlagen und Betriebseinrichtungen, einschließlich Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die der Bergaufsicht unterliegen, werden die Aufgaben des Absatzes 1 Satz 1 sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Umwelthaftungsgesetz und dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) sowie den jeweils dazu ergangenen bundes- oder EG-rechtlichen Vorschriften bezüglich immissionsschutzrechtlicher Belange vom Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg als Bergbehörde wahrgenommen. Handelt es sich dabei um Entscheidungen nach den §§ 4, 6, 8, 8a, 9 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt herzustellen. Das zu erteilende Einvernehmen bezieht sich auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des Antrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und betrifft insbesondere die Einhaltung der Grundpflichten nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Durchführungsbestimmungen und untergesetzlichen Regelungen. Das Einvernehmen ist auch herzustellen bei der Festsetzung der zu verwendenden Formulare und bei der Zulassung von Abweichungen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie bei der Befreiung nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/1#abs-3 (3) Das Landesamt für Umwelt ist ferner die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Stellen nach § 13 Absatz 3 und § 18 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) und für die Entgegennahme der zusammengestellten Messübersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/1#abs-4 (4) Das Landesamt für Umwelt ist zuständig für die Entgegennahme, Plausibilitätsprüfung und Weiterleitung der jährlichen Berichte über Emissionen nach § 25 Absatz 3 der 13. BImSchV und § 22 Absatz 3 der 17. BImSchV.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/1#abs-5 (5) Die Aufgaben nach § 47c Abs. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Lärmkarten) werden im Benehmen mit dem für Immissionsschutz und mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied der Landesregierung sowie mit den betroffenen Gemeinden wahrgenommen. Bezüglich der Aufgaben nach § 47c Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 47e Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind dem für Immissionsschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung die erforderlichen Daten aufbereitet zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ImSchZV/1#abs-6 (6) Das Landesamt für Umwelt ist für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig, sofern nachfolgend oder anderweitig keine andere Regelung getroffen ist. Es bereitet die Unterlagen vor, die für die Festsetzung des Lärmschutzbereichs nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm erforderlich sind.