Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 47e Zuständige Behörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47e#abs-1 (1) Zuständige Behörden für die Aufgaben dieses Teils des Gesetzes sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nicht nachstehend Abweichendes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47e#abs-2 (2) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen benannten Stellen sind zuständig für die Mitteilungen nach § 47c Absatz 5 und 6 sowie nach § 47d Absatz 7.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47e#abs-3 (3) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständig für die Ausarbeitung der Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes nach § 47c sowie insoweit für die Mitteilung der Haupteisenbahnstrecken nach § 47c Absatz 5, für die Mitteilung der Informationen nach § 47c Absatz 6 und für die Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 47f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47e#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 das Eisenbahn-Bundesamt zuständig für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit. Bei Lärmaktionsplänen für Ballungsräume wirkt das Eisenbahn-Bundesamt an der Lärmaktionsplanung mit.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 47e BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 10 S 2449/17Anspruch einer Gemeinde auf straßenverkehrsrechtliche Umsetzung ihres Lärmaktionsplans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 – 4 L 158/15Zitiert von 1
- VG Freiburg, 25.07.2014 – 5 K 1491/13Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 25.07.2016 – 10 S 1632/14Zitiert von 3
- BVerwG, 18.07.2013 – 7 A 9.12Zitiert von 17
- BVerwG, 18.07.2013 – 7 A 9/12Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Lärm- und Erschütterungsschutz; Kosten-Nutzen-Analyse
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 25.09.2024 – 9 L 1338/24
- VG Magdeburg, 14.11.2012 – 9 B 226/12
- VGH Hessen, 17.11.2011 – 2 C 2165/09.TZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47e BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.07.2013 Ausfertigung
§ 47e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I 1943)
BGBl. 2013 I S. 1943
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.