Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz

BImSchG

§ 47e Zuständige Behörden

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47e#abs-1 (1) Zuständige Behörden für die Aufgaben dieses Teils des Gesetzes sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nicht nachstehend Abweichendes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47e#abs-2 (2) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen benannten Stellen sind zuständig für die Mitteilungen nach § 47c Absatz 5 und 6 sowie nach § 47d Absatz 7.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47e#abs-3 (3) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständig für die Ausarbeitung der Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes nach § 47c sowie insoweit für die Mitteilung der Haupteisenbahnstrecken nach § 47c Absatz 5, für die Mitteilung der Informationen nach § 47c Absatz 6 und für die Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 47f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47e#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 das Eisenbahn-Bundesamt zuständig für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit. Bei Lärmaktionsplänen für Ballungsräume wirkt das Eisenbahn-Bundesamt an der Lärmaktionsplanung mit.

§ 47d § 47f