Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/70#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/70#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/70#abs-3 (3) Bei Zivilbediensteten, die außerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen, sind die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Benehmen mit der zuständigen Stelle der Bundeswehr zu treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/70#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 2 kann bei Gefahr im Verzug das Gesundheitsamt, in den Fällen des Absatzes 3 die zuständige Stelle der Bundeswehr vorläufige Maßnahmen treffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/70#abs-5 (5) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, inwieweit sich die Gesundheitsämter und die zuständigen Stellen der Bundeswehr von dem Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens einer übertragbaren Krankheit gegenseitig zu benachrichtigen und inwieweit sie sich bei den Ermittlungen gegenseitig zu unterstützen haben.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 70 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2615)
BGBl. 2017 I S. 2615
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.