Gesetze / Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
IZÜV§ 4 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IZ%C3%9CV/4#abs-1 (1) In Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 10 Absatz 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie den §§ 9, 10 und 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Die zuständige Behörde soll in Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen für Änderungen von Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen gehören, von der Beteiligung der Öffentlichkeit nach Satz 1 absehen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IZ%C3%9CV/4#abs-2 (2) Erlaubnisse und Genehmigungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung gilt § 10 Absatz 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Der Öffentlichkeit sind folgende Informationen zugänglich zu machen:
Der Erlaubnisbescheid oder der Genehmigungsbescheid, die Bezeichnung des für die Gewässerbenutzung oder für die Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgeblichen BVT-Merkblatts sowie die Informationen nach Satz 3 Nummer 7 sind im Internet öffentlich bekannt zu machen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen. Sofern die Bescheide Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IZ%C3%9CV/4#abs-3 (3) Für die Beteiligung anderer Behörden gilt § 11 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 IZÜV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 02.11.2017 – 7 C 25/15Bezugspunkt für die Prüfung des wasserrechtlichen VerschlechterungsverbotsZitiert von 84
- BVerwG, 19.12.2024 – 7 A 14/23Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in die Jade bei Wilhelmshaven bei Durchführung von Antifouling im Seewassersystem einer FSRU mittels dem Verfahren der ElektrochlorierungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.