§ 59 Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen (Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe l des Römischen Statuts)
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/59#abs-1 (1) Die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation (§ 100a der Strafprozessordnung) und die Übermittlung der durch die Überwachung erlangten Erkenntnisse sind nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/59#abs-2 (2) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden die in §§ 100b, 100c und 100f der Strafprozessordnung bezeichneten Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen angeordnet. Absatz 1 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3202)
BGBl. 2017 I S. 3202
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24.06.2005 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I 1841)
BGBl. 2005 I S. 1841
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