Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
Die §§ 84 bis 85f sind im Verhältnis zum Königreich der Niederlande, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zur Republik Polen, zu Irland und zur Republik Malta nicht anzuwenden, wenn das Erkenntnis, das der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion zugrunde liegt, vor dem 5. Dezember 2011 ergangen ist.
Änderungsverlauf
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 98b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 31)
BGBl. 2017 I S. 31
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