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§ 98b IRG — Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Außer Kraft: § 98b ist seit 10.12.2019 nicht mehr im IRG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Die §§ 84 bis 85f sind im Verhältnis zum Königreich der Niederlande, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zur Republik Polen, zu Irland und zur Republik Malta nicht anzuwenden, wenn das Erkenntnis, das der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion zugrunde liegt, vor dem 5. Dezember 2011 ergangen ist.