Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 90a Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90a#abs-1 (1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist (Rahmenbeschluss Bewährungsüberwachung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90a#abs-2 (2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90a#abs-3 (3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 90a IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 04.03.2021 – 2 Ws 45/21
- LG Essen, 11.11.2020 – I StVK 1448/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 23.04.2026 – 2 Ws 13/26
- LG Münster, 28.10.2025 – 18 StVK 73/25
- OLG Hamm, 30.03.2021 – 2 Ws 217/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.