Gesetze / Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
IHKG§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/2?asof=2021-08-12#abs-1 (1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/2?asof=2021-08-12#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/2?asof=2021-08-12#abs-3 (3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/2?asof=2021-08-12#abs-4 (4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/2?asof=2021-08-12#abs-5 (5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/2?asof=2021-08-12#abs-6 (6) (weggefallen)
Wird zitiert von 112 Entscheidungen zu § 2 IHKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2021 – 6 S 452/20
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.2020 – 6 S 1043/19Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 14.03.2019 – 4 K 9692/18
- OVG Niedersachsen, 14.09.2016 – 8 LB 107/15Zitiert von 5
- OVG NRW, 24.02.1997 – 25 A 2531/94Zitiert von 8
- BVerfG, 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie und Handelskammern mit dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 GG)Zitiert von 69
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.05.2026 – 8 B 35.25, 8 B 35.25 (8 C 8.26)Revisionszulassung; Bemessung der IHK-Beitragspflicht eines landwirtschaftlichen Betriebs; Berücksichtigung einer Photovoltaikanlage
- OLG Brandenburg, 18.11.2025 – 6 U 130/24
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2025 – 6 A 10460/25.OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 IHKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3306)
BGBl. 2021 I S. 3306
BGBl. 2021 I S. 3306 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.