Gesetze / Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
IHKG§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden und Gemeindeverbände, die Eigenbetriebe unterhalten. Sie können aber insoweit der Industrie- und Handelskammer beitreten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3306)
BGBl. 2021 I S. 3306
BGBl. 2021 I S. 3306 Gesetzgebungsmaterialien
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