Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
Stand: 04.07.2026
Wird zitiert von 134
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Kassel, 16.04.2021 – 5 O 774/20
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2021 – 3 U 318/20Zitiert von 2
- BGH, 18.01.2023 – IV ZR 465/21Versicherungsschutz bei coronabedingter Betriebsschließung: Auslegung einer Klausel eines BetriebsschließungsversicherersZitiert von 30
- LG Mannheim, 16.02.2021 – 11 O 102/20Zitiert von 3
- OLG Hamm, 14.07.2021 – 20 U 79/21Zitiert von 4
- OLG Hamm, 14.07.2021 – 20 U 26/21Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Darmstadt, 02.09.2024 – 26 O 138/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.03.2024 – 3 U 214/23Zitiert von 1
- VG Wiesbaden, 22.12.2023 – 7 K 1126/20.WIZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/7#abs-1 (1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
(SARS-CoV-2)
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 oder Absatz 4, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/7#abs-2 (2) Namentlich sind in Bezug auf Infektionen und Kolonisationen Nachweise von in dieser Vorschrift nicht genannten Krankheitserregern zu melden, wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9 Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/7#abs-3 (3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 2 zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/7#abs-4 (4) Bei Untersuchungen zum direkten Nachweis des Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik ist das Untersuchungsergebnis nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu erfolgen.