Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 57 Gefahränderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.04.2001 – IV ZR 138/00Zitiert von 12
- LG Dortmund, 04.03.2009 – 2 O 103/07
- OLG Hamm, 28.02.2007 – 20 U 143/05
- OLG Schleswig, 05.06.2023 – 16 U 195/22
- LG Darmstadt, 27.10.2021 – 26 O 653/20Zitiert von 1
- LG Darmstadt, 02.08.2021 – 28 O 40/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Darmstadt, 10.03.2021 – 26 O 145/20Zitiert von 2
- LG Darmstadt, 10.02.2021 – 26 O 296/20Zitiert von 3
- LG Darmstadt, 09.12.2020 – 4 O 220/20Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/57#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer eine Änderung der Gefahr unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/57#abs-2 (2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/57#abs-3 (3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.