Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 57 Gefahränderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/57#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer eine Änderung der Gefahr unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/57#abs-2 (2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/57#abs-3 (3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 57 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 04.04.2001 – IV ZR 138/00Zitiert von 12
- LG Dortmund, 04.03.2009 – 2 O 103/07
- OLG Hamm, 28.02.2007 – 20 U 143/05
- OLG Schleswig, 05.06.2023 – 16 U 195/22
- OLG Karlsruhe, 20.10.2005 – 12 U 197/05
- LG Düsseldorf, 01.03.1993 – 13 O 315/92
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.