Gesetze / Informationsfreiheitsgesetz
IFG§ 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/4#abs-1 (1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IFG/4#abs-2 (2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu § 4 IFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 28.07.2022 – 13 K 4645/19
- VG Gelsenkirchen, 19.01.2021 – 20 K 3518/20
- VG Arnsberg, 12.04.2018 – 7 K 2801/16
- VG Frankfurt am Main, 26.03.2010 – 7 K 243/09.FZitiert von 3
- VG Berlin, 09.08.2021 – 2 K 281.19Zitiert von 1
- OLG Hamm, 01.10.2007 – 15 W 156/07
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.04.2025 – 1 LZ 541/23 OVG
- VG Köln, 17.03.2025 – 13 L 205/25
- VG Köln, 28.06.2024 – 4 L 977/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 IFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.