§ 5 Gesetzliche Hoferbenordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- BGH, 24.11.2006 – BLw 14/06
- OLG Hamm, 22.07.2014 – 10 W 49/14Zitiert von 1
- OLG Celle, 21.03.2005 – 7 W 9/05 (L)
- OLG Hamm, 09.02.2010 – 10 W 144/09
- AG Warburg, 08.10.2024 – 51 Lw 52/22
- OLG Hamm, 21.11.2023 – 10 W 103/22
Zuletzt entschieden
30 Entscheidungen zu § 5 HöfeO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 HöfeO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
1.
die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
2.
der Ehegatte des Erblassers,
3.
die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
4.
die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.