§ 5 Gesetzliche Hoferbenordnung
Stand: 10.06.2019
Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 5 HöfeO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.07.2014 – 10 W 49/14Zitiert von 1
- OLG Celle, 21.03.2005 – 7 W 9/05 (L)
- BGH, 24.11.2006 – BLw 14/06
- OLG Hamm, 09.02.2010 – 10 W 144/09
- AG Warburg, 08.10.2024 – 51 Lw 52/22
- OLG Hamm, 21.11.2023 – 10 W 103/22
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 17.11.2025 – 7 W 17/25
- OLG Hamm, 30.06.2025 – 10 W 31/25
- AG Mettmann, 25.03.2025 – 7 Lw 6/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 HöfeO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 5 geändert und umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 2968)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.