# § 5 HöfeO — Gesetzliche Hoferbenordnung

Höfeordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:

- 1. die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,

- 2. der Ehegatte des Erblassers,

- 3. die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,

- 4. die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.

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Zitiervorschlag: § 5 HöfeO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/5
