Gesetze / Höfeordnung

HöfeO

§ 4 Erbfolge in einen Hof

Stand: 10.06.2019

Bund30 Entscheidungen

Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. An seine Stelle tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert.

§ 3 § 5