§ 4 Erbfolge in einen Hof
Stand: 10.06.2019
Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. An seine Stelle tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 4 HöfeO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 01.04.1992 – II R 21/89Zitiert von 7
- BGH, 25.04.2014 – BLw 6/13Testamentarische Regelung der Hoferbfolge: Wirksamkeit von Grundstücksvermächtnissen zu Gunsten der weichenden Miterben
- BFH, 25.11.1993 – IV R 66/93Zitiert von 7
- BFH, 26.03.1987 – IV R 20/84Zitiert von 25
- OLG Hamm, 24.03.2021 – 10 W 2/20Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 07.02.2017 – 13 K 204/15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 HöfeO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.