§ 93
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/93#abs-1 (1) Die Vollversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sein, die in dem Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder Betrieb eines Gewerbes der Anlage B beschäftigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/93#abs-2 (2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und ihre Aufteilung auf die einzelnen in den Anlagen A und B zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe zu bestimmen. Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufteilung der Zahl der Mitglieder der Vollversammlung auch die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen hat. Bei der Aufteilung sollen die wirtschaftlichen Besonderheiten und die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gewerbe berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/93#abs-3 (3) Für jedes Mitglied sind mindestens ein, aber höchstens zwei Stellvertreter zu wählen, die im Verhinderungsfall oder im Falle des Ausscheidens der Mitglieder einzutreten haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/93#abs-4 (4) Die Vollversammlung kann sich nach näherer Bestimmung der Satzung bis zu einem Fünftel der Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen unter Wahrung der in Absatz 1 festgelegten Verhältniszahl ergänzen; diese haben gleiche Rechte und Pflichten wie die gewählten Mitglieder der Vollversammlung. Die Zuwahl der sachverständigen Personen, die auf das Drittel der Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung anzurechnen sind, erfolgt auf Vorschlag der Mehrheit dieser Gruppe.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 93 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Halle, 02.08.2021 – 3 A 64/19
- BVerwG, 28.03.2018 – 10 C 2/17Wahl des Vorstands der WirtschaftsprüferkammerZitiert von 3
- BVerfG, 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie und Handelskammern mit dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 GG)Zitiert von 72
- BVerwG, 27.06.2007 – 6 A 1.06
- BVerwG, 25.08.2003 – 6 B 43.03
- LSG NRW, 14.04.2021 – L 11 KA 3/18
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.03.2005 Ausfertigung
§ 93 eingefügt durch Artikel 2 und 2a Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. 2005 I S. 931
-
24.12.2003 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.