§ 79
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 31.10.1984 – 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82Zahntechniker und deren berufständische Organisationen betreffende Vorschriften nach dem Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz; Verfassungsbeschwerdebefugnis von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von Zusammenschlüssen derartiger juristischer Personen (Innungen und Innungsverbände)Zitiert von 65
- BSG, 22.11.2012 – B 3 KR 19/11 RKrankenversicherung - Umfang und Befugnis bzgl Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel - Einbeziehung von neuen Festsetzungen als ändernder Verwaltungsakt in das Klageverfahren - Beschwer von HandwerksinnungenZitiert von 18
- BAG, 06.05.2003 – 1 AZR 241/02Zitiert von 16
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2011 – L 9 KR 530/07Zitiert von 2
- ArbG Stuttgart, 12.09.2003 – 15 BV 250/96Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/79#abs-1 (1) Der Landesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Handwerksinnungen des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bezirk eines Landes. Für mehrere Bundesländer kann ein gemeinsamer Landesinnungsverband gebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/79#abs-2 (2) Innerhalb eines Landes kann in der Regel nur ein Landesinnungsverband für dasselbe Handwerk oder für sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehende Handwerke gebildet werden. Ausnahmen können von der obersten Landesbehörde zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/79#abs-3 (3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß selbständige Handwerker dem Landesinnungsverband ihres Handwerks als Einzelmitglieder beitreten können.