§ 52
Stand: 07.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/52#abs-1 (1) Inhaber von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zulassungsfreien Handwerks oder des gleichen handwerksähnlichen Gewerbes oder solcher Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen, können zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen, wozu in besonderem Maße der Abschluss von Tarifverträgen gehört, innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten. Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist. Für jedes Gewerbe kann in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerksinnung gebildet werden; sie ist allein berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Gewerbe zu führen, für das sie errichtet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/52#abs-2 (2) Der Innungsbezirk soll unter Berücksichtigung einheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, daß die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um die Handwerksinnung leistungsfähig zu gestalten, und daß die Mitglieder an dem Leben und den Einrichtungen der Handwerksinnung teilnehmen können. Der Innungsbezirk hat sich mindestens mit dem Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises zu decken. Die Handwerkskammer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine andere Abgrenzung zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/52#abs-3 (3) Der Innungsbezirk soll sich nicht über den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstrecken. Soll der Innungsbezirk über den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstreckt werden, so bedarf die Bezirksabgrenzung der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Soll sich der Innungsbezirk auch auf ein anderes Land erstrecken, so kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden erteilt werden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 52 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 16.03.2011 – 11 A 6258/08Zitiert von 1
- VG Berlin, 08.03.2017 – 4 K 330.15
- VG Hannover, 12.12.2007 – 11 A 3614/06Zitiert von 1
- VG Trier, 09.06.2010 – 5 K 74/10.TR
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 1 B 67.09
- BVerfG, 31.10.1984 – 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82Zahntechniker und deren berufständische Organisationen betreffende Vorschriften nach dem Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz; Verfassungsbeschwerdebefugnis von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von Zusammenschlüssen derartiger juristischer Personen (Innungen und Innungsverbände)Zitiert von 70
Zuletzt entschieden
- BAG, 23.10.2024 – 10 AZR 267/23Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Wohnungswirtschaft - Verbändevereinbarung - Gewerbebegriff - BetriebsbegriffZitiert von 3
- SG Duisburg, 05.08.2021 – S 10 R 1037/16
- VG Halle, 02.08.2021 – 3 A 64/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1654)
BGBl. 2021 I S. 1654
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 52 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.