§ 75
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BVerfG, 14.05.1985 – 1 BvR 449/82, 1 BvR 523/82, 1 BvR 700/82, 1 BvR 728/82Festlegung und Höhe der Vergütung für Leistungen von Angehörigen nichtärztlicher Gesundheitsberufe nach dem Kostendämpfungs-ErgänzungsgesetzZitiert von 41
- BVerfG, 31.10.1984 – 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82Zahntechniker und deren berufständische Organisationen betreffende Vorschriften nach dem Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz; Verfassungsbeschwerdebefugnis von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von Zusammenschlüssen derartiger juristischer Personen (Innungen und Innungsverbände)Zitiert von 65
- BSG, 16.12.2008 – B 1 KN 3/07 KR RGesetzliche Krankenversicherung: Kein Anspruch auf Versorgung mit Lorenzos Öl bei Adrenomyeloneuropathie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BSG, 28.02.2008 – B 1 KR 16/07 RGesetzliche Krankenversicherung: Kein Anspruch auf Versorgung mit Lorenzos Öl zur Behandlung einer Adrenomyeloneuropathie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 63
- BAG, 06.05.2003 – 1 AZR 241/02Tarifrecht: Tarifgebundenheit eines Arbeitgebers durch vermittelte Mitgliedschaft in einer Spitzenorganisation gemäß § 3 Abs. 1 TVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Freiburg, 19.06.2024 – 1 K 3575/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Handwerksinnung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere daß die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.