§ 76
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LSG Sachsen-Anhalt, 19.05.2020 – L 3 R 89/19
- VG Berlin, 08.03.2017 – 4 K 330.15
- VG Hannover, 16.03.2011 – 11 A 6258/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbands aufgelöst werden,
1.
wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet,
2.
wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt,
3.
wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, daß die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.