§ 51b
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Handwerkskammer errichtet an ihrem Sitz für ihren Bezirk Meisterprüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Meisterprüfungsausschüsse errichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern; für die Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen. Sie werden für längstens fünf Jahre ernannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe tätig zu sein; er soll dem zulassungsfreien Handwerk oder dem handwerksähnlichen Gewerbe, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zwei Beisitzer müssen das zulassungsfreie Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem zulassungsfreien Handwerk oder in diesem handwerksähnlichen Gewerbe die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51b?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe tätig ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51b?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für die Abnahme der Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse soll ein Beisitzer bestellt werden, der in diesen Prüfungsgebieten besonders sachkundig ist und einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe nicht anzugehören braucht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/51b?asof=2019-06-10#abs-7 (7) § 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 51b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1654)
BGBl. 2021 I S. 1654
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 51b neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 51b umnummeriert und eingefügt durch Artikel 2 und 2a Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. 2005 I S. 931
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.