§ 36
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 36 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 246)
BGBl. 2024 I Nr. 246
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 104 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626 548)
BGBl. 2017 I S. 626
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 2 und 2a Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. 2005 I S. 931
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.