Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 22

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unter der Verantwortung des Ausbilders kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 22b die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.

§ 21 § 22a