§ 21
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Minden, 24.09.2014 – 3 K 739/14
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2026 – OVG 3 S 10/26
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 – 6 S 7/09Zitiert von 1
- BVerfG, 05.12.2005 – 1 BvR 1730/02Handwerksrecht: Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Verhängung einer Geldbuße wegen unzulässiger selbständiger Handwerksausübung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- OVG NRW, 02.06.2015 – 4 E 169/15
- VG Düsseldorf, 21.06.2005 – 11 L 1015/05Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/21#abs-1 (1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
1.
die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, und
2.
die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/21#abs-2 (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.