§ 21
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/21#abs-1 (1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/21#abs-2 (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 21 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Minden, 24.09.2014 – 3 K 739/14
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2026 – OVG 3 S 10/26
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 – 6 S 7/09Zitiert von 1
- BVerfG, 05.12.2005 – 1 BvR 1730/02Handwerksrecht: Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Verhängung einer Geldbuße wegen unzulässiger selbständiger Handwerksausübung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- BVerwG, 26.04.2006 – 6 C 19.05Zitiert von 102
- OVG NRW, 02.06.2015 – 4 E 169/15
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 21.06.2005 – 11 L 1015/05Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 2 und 2a Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. 2005 I S. 931
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.