§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.02.2025 – 4 A 594/23Zitiert von 1
- BVerwG, 12.11.2025 – 8 B 18.25Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit von Übergangsregelungen; Wiedereinführung der Zulassungspflicht für bestimmte handwerkliche Nebenbetriebe im Jahr 2020Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 12.06.2025 – 6 A 123/24
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 – 6 S 2789/17Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 22.02.2023 – 9 K 2026/21
- VG Sigmaringen, 08.11.2017 – 1 K 2277/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Göttingen, 10.09.2025 – 1 A 75/23
- OVG NRW, 29.05.2024 – 4 B 967/23Zitiert von 4
- OLG Braunschweig, 08.03.2024 – 2 U 56/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch
1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.