§ 124a
Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von Handwerkskammern, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 zu beginnen sind, können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Durch Beschluss der Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wahlen, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abweichung von § 103 Abs. 1 Satz 1 verkürzt werden. Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 enden, können durch Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr verlängert werden, um die Wahl zur Handwerkskammer nach den neuen Vorschriften durchzuführen. Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzeiten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 124a aufgehoben durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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06.02.2020 Ausfertigung
§ 124a umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I 142)
BGBl. 2020 I S. 142
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 124a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
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