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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 142
BGBl. 2020 I S. 142 · 13.930 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Vom 6. Februar 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Fünften
Teil Dritter Abschnitt wie folgt gefasst:
„Schlussvorschriften §§ 125 – 126“.
2. § 124a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für das Verfahren der Wahl zu einer Voll-
versammlung einer Handwerkskammer, deren
laufende Wahlperiode nach dem 14. Februar
2020 und spätestens zum Ablauf des 31. Dezem-
ber 2020 endet, gilt Absatz 1 entsprechend.“
3. Folgender § 126 wird angefügt:
„§ 126
(1) Wer am 13. Februar 2020 einen Betrieb eines
zulassungsfreien Handwerks innehat, das in Anlage B
Abschnitt 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 15, 17, 27, 34,
44 oder 53 in der am 13. Februar 2020 geltenden
Fassung aufgeführt ist, ist abweichend von § 7 Ab-
satz 1a auch ohne eine bestandene Meisterprüfung
des Betriebsleiters mit dem ausgeübten Handwerk
von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen.
Bis zum Vollzug der Umtragung nach Satz 1 ist ab-
weichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 der Betrieb des
Handwerks ab dem 14. Februar 2020 gestattet.
(2) Wer am 13. Februar 2020 einen handwerk-
lichen Nebenbetrieb eines zulassungsfreien Hand-
werks innehat, das in Anlage B Abschnitt 1 Num-
mer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 15, 17, 27, 34, 44 oder 53
in der am 13. Februar 2020 geltenden Fassung auf-
geführt ist, und nicht in das Verzeichnis nach § 19
Satz 1 eingetragen ist, ist abweichend von § 7 Ab-
satz 1a auch ohne eine bestandene Meisterprüfung
des Betriebsleiters mit dem ausgeübten Handwerk
auf Antrag in die Handwerksrolle einzutragen. Der
Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem 14. Feb-
ruar 2020 bei der zuständigen Handwerkskammer
unter Beifügen oder Vorlegen geeigneter Nachweise
für das Innehaben eines handwerklichen Neben-
betriebs zu stellen. Bis zum Vollzug der Eintragung
in die Handwerksrolle aufgrund eines Antrags nach
Satz 1 oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über eine ablehnende Entscheidung ist abweichend
von § 1 Absatz 1 Satz 1 der Betrieb des Handwerks
als handwerklicher Nebenbetrieb ab dem 14. Februar
2020 gestattet.
(3) Der Inhaber eines Betriebs, der nach Absatz 1
von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen
ist oder umgetragen wurde, bleibt in der Handwerks-
rolle eingetragen, auch wenn einzelne Eigentümer
oder Gesellschafter nach dem 13. Februar 2020 aus-
scheiden.
(4) Wird ab dem 14. Februar 2020 der Inhaber
eines Betriebs, der nach Absatz 1 Satz 1 von Amts
wegen in die Handwerksrolle umzutragen ist oder
umgetragen wurde, um einen weiteren Eigentümer
oder Gesellschafter erweitert, so muss das Erfüllen
der Anforderung für die Eintragung in die Hand-
werksrolle nach § 7 Absatz 1a, 2, 3, 7 oder 9 inner-
halb von sechs Monaten nach der Erweiterung durch
Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der zu-
ständigen Handwerkskammer nachgewiesen wer-
den. Liegt der Nachweis gegenüber der zuständigen
Handwerkskammer innerhalb der vorgenannten Frist
nicht vor, so ist die Eintragung des Betriebs in der
Handwerksrolle zu löschen. Im Übrigen bleibt § 4
unberührt.“
4. Anlage A wird wie folgt gefasst:
„Anlage A
Verzeichnis der Gewerbe,
die als zulassungspflichtige
Handwerke betrieben werden können
(§ 1 Absatz 2)
Nummer
1 Maurer und Betonbauer
2 Ofen- und Luftheizungsbauer
3 Zimmerer
4 Dachdecker
5 Straßenbauer
6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
7 Brunnenbauer
8 Steinmetzen und Steinbildhauer
9 Stuckateure
10 Maler und Lackierer

11 Gerüstbauer
12 Schornsteinfeger
13 Metallbauer
14 Chirurgiemechaniker
15 Karosserie- und Fahrzeugbauer
16 Feinwerkmechaniker
17 Zweiradmechaniker
18 Kälteanlagenbauer
19 Informationstechniker
20 Kraftfahrzeugtechniker
21 Landmaschinenmechaniker
22 Büchsenmacher
23 Klempner
24 Installateur und Heizungsbauer
25 Elektrotechniker
26 Elektromaschinenbauer
27 Tischler
28 Boots- und Schiffbauer
29 Seiler
30 Bäcker
31 Konditoren
32 Fleischer
33 Augenoptiker
34 Hörakustiker
35 Orthopädietechniker
36 Orthopädieschuhmacher
37 Zahntechniker
38 Friseure
39 Glaser
40 Glasbläser und Glasapparatebauer
41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisations-
technik
42 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
43 Betonstein- und Terrazzohersteller
44 Estrichleger
45 Behälter- und Apparatebauer
46 Parkettleger
47 Rollladen- und Sonnenschutztechniker
48 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holz-
spielzeugmacher
49 Böttcher
50 Glasveredler
51 Schilder- und Lichtreklamehersteller
52 Raumausstatter
53 Orgel- und Harmoniumbauer“.
5. Anlage B wird wie folgt gefasst:
„Anlage B
Verzeichnis der Gewerbe,
die als zulassungsfreie
Handwerke oder handwerksähnliche
Gewerbe betrieben werden können
(§ 18 Absatz 2)
Abschnitt 1
Zulassungsfreie Handwerke
Nummer
1 entfällt
2 entfällt
3 entfällt
4 entfällt
5 Uhrmacher
6 Graveure
7 Metallbildner
8 Galvaniseure
9 Metall- und Glockengießer
10 Schneidwerkzeugmechaniker
11 Gold- und Silberschmiede
12 entfällt
13 entfällt
14 Modellbauer
15 entfällt
16 Holzbildhauer
17 entfällt
18 Korb- und Flechtwerkgestalter
19 Maßschneider
20 Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler,
Posamentierer, Stricker)
21 Modisten
22 (weggefallen)
23 Segelmacher
24 Kürschner
25 Schuhmacher
26 Sattler und Feintäschner
27 entfällt
28 Müller
29 Brauer und Mälzer
30 Weinküfer
31 Textilreiniger
32 Wachszieher
33 Gebäudereiniger
34 entfällt
35 Feinoptiker
36 Glas- und Porzellanmaler

37 Edelsteinschleifer und -graveure 20
38 Fotografen 21
39 Buchbinder 22
40 Drucker 23
41 Siebdrucker
24
42 Flexografen
43 Keramiker
25
44 entfällt
45 Klavier- und Cembalobauer 26
46 Handzuginstrumentenmacher
27
47 Geigenbauer
48 Bogenmacher 28
49 Metallblasinstrumentenmacher 29
50 Holzblasinstrumentenmacher
30
51 Zupfinstrumentenmacher
31
52 Vergolder
32
53 entfällt
33
54 Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz
und Holzimprägnierung in Gebäuden) 34
55 Bestatter 35
Abschnitt 2 36
Handwerksähnliche Gewerbe 37
Nummer
38
1 Eisenflechter
39
2 Bautentrocknungsgewerbe
40
3 Bodenleger
41
4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)
42
5 Fuger (im Hochbau)
6 entfällt
43
7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen
im Wasserbau) 44
8 Betonbohrer und -schneider 45
9 Theater- und Ausstattungsmaler 46
10 Herstellung von Drahtgestellen für Deko- 47
rationszwecke in Sonderanfertigung
48
11 Metallschleifer und Metallpolierer
49
12 Metallsägen-Schärfer
50
13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von
Öltanks für Feuerungsanlagen ohne che- 51
mische Verfahren)
14 Fahrzeugverwerter 52
15 Rohr- und Kanalreiniger 53
16 Kabelverleger im Hochbau (ohne An-
schlussarbeiten) 54
17 Holzschuhmacher 55
18 Holzblockmacher 56
19 Daubenhauer 57
Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
Muldenhauer
Holzreifenmacher
Holzschindelmacher
Einbau von genormten Baufertigteilen
(zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen,
Regale)
Bürsten- und Pinselmacher
Bügelanstalten für Herren-Oberbeklei-
dung
Dekorationsnäher (ohne Schaufensterde-
koration)
Fleckteppichhersteller
(weggefallen)
Theaterkostümnäher
Plisseebrenner
(weggefallen)
Stoffmaler
(weggefallen)
Textil-Handdrucker
Kunststopfer
Änderungsschneider
Handschuhmacher
Ausführung einfacher Schuhreparaturen
Gerber
Innerei-Fleischer (Kuttler)
Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Spei-
seeis mit üblichem Zubehör)
Fleischzerleger, Ausbeiner
Appreteure, Dekateure
Schnellreiniger
Teppichreiniger
Getränkeleitungsreiniger
Kosmetiker
Maskenbildner
entfällt
Lampenschirmhersteller (Sonderanferti-
gung)
Klavierstimmer
Theaterplastiker
Requisiteure
Schirmmacher
Steindrucker
Schlagzeugmacher“.

Artikel 2
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 229 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am
13. Februar 2020 nicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 ver-
sicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten
Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein
aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerks-
ordnung zum 14. Februar 2020 versicherungspflichtig
würden.“
Artikel 3
Änderung des
Übergangsgesetzes
aus Anlass des Zweiten Gesetzes
zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
§ 1 Absatz 4 des Übergangsgesetzes aus Anlass des
Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksord-
nung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 604), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „und Nummer 39 Gla-
ser“ durch ein Komma und die Wörter „Nummer 39
Glaser, Nummer 42 Fliesen-, Platten- und Mosaikle-
ger, Nummer 43 Betonstein- und Terrazzohersteller,
Nummer 44 Estrichleger und Nummer 51 Schilder-
und Lichtreklamehersteller“ ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits-
und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Ge-
rüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung darf
auch das Gewerbe Nummer 33 Gebäudereiniger der
Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aus-
üben, mit der Maßgabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 1
der Handwerksordnung insoweit nicht anzuwenden
ist.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Februar 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 142. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6ad448f951063bf7….