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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 142

BGBl. 2020 I S. 142 · 13.930 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 142
                                         Viertes Gesetz
                              zur Änderung der Handwerksordnung
                          und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
                                               Vom 6. Februar 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung der
                 Handwerksordnung

  Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Fünften
   Teil Dritter Abschnitt wie folgt gefasst:
   „Schlussvorschriften    §§ 125 – 126“.
2. § 124a wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Für das Verfahren der Wahl zu einer Voll-
      versammlung einer Handwerkskammer, deren
      laufende Wahlperiode nach dem 14. Februar
      2020 und spätestens zum Ablauf des 31. Dezem-
      ber 2020 endet, gilt Absatz 1 entsprechend.“
3. Folgender § 126 wird angefügt:

                           „§ 126
      (1) Wer am 13. Februar 2020 einen Betrieb eines
   zulassungsfreien Handwerks innehat, das in Anlage B
   Abschnitt 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 15, 17, 27, 34,
   44 oder 53 in der am 13. Februar 2020 geltenden

   Fassung aufgeführt ist, ist abweichend von § 7 Ab-
   satz 1a auch ohne eine bestandene Meisterprüfung
   des Betriebsleiters mit dem ausgeübten Handwerk
   von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen.
   Bis zum Vollzug der Umtragung nach Satz 1 ist ab-
   weichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 der Betrieb des
   Handwerks ab dem 14. Februar 2020 gestattet.
      (2) Wer am 13. Februar 2020 einen handwerk-
   lichen Nebenbetrieb eines zulassungsfreien Hand-
   werks innehat, das in Anlage B Abschnitt 1 Num-
   mer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 15, 17, 27, 34, 44 oder 53
   in der am 13. Februar 2020 geltenden Fassung auf-
   geführt ist, und nicht in das Verzeichnis nach § 19
   Satz 1 eingetragen ist, ist abweichend von § 7 Ab-
   satz 1a auch ohne eine bestandene Meisterprüfung
   des Betriebsleiters mit dem ausgeübten Handwerk
   auf Antrag in die Handwerksrolle einzutragen. Der
   Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem 14. Feb-
   ruar 2020 bei der zuständigen Handwerkskammer

   unter Beifügen oder Vorlegen geeigneter Nachweise
   für das Innehaben eines handwerklichen Neben-

  betriebs zu stellen. Bis zum Vollzug der Eintragung
  in die Handwerksrolle aufgrund eines Antrags nach
  Satz 1 oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung
  über eine ablehnende Entscheidung ist abweichend
  von § 1 Absatz 1 Satz 1 der Betrieb des Handwerks
  als handwerklicher Nebenbetrieb ab dem 14. Februar
  2020 gestattet.

     (3) Der Inhaber eines Betriebs, der nach Absatz 1
  von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen
  ist oder umgetragen wurde, bleibt in der Handwerks-
  rolle eingetragen, auch wenn einzelne Eigentümer
  oder Gesellschafter nach dem 13. Februar 2020 aus-
  scheiden.
     (4) Wird ab dem 14. Februar 2020 der Inhaber
  eines Betriebs, der nach Absatz 1 Satz 1 von Amts
  wegen in die Handwerksrolle umzutragen ist oder
  umgetragen wurde, um einen weiteren Eigentümer
  oder Gesellschafter erweitert, so muss das Erfüllen
  der Anforderung für die Eintragung in die Hand-
  werksrolle nach § 7 Absatz 1a, 2, 3, 7 oder 9 inner-
  halb von sechs Monaten nach der Erweiterung durch
  Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der zu-
  ständigen Handwerkskammer nachgewiesen wer-
  den. Liegt der Nachweis gegenüber der zuständigen
  Handwerkskammer innerhalb der vorgenannten Frist
  nicht vor, so ist die Eintragung des Betriebs in der
  Handwerksrolle zu löschen. Im Übrigen bleibt § 4
  unberührt.“
4. Anlage A wird wie folgt gefasst:

                                            „Anlage A

               Verzeichnis der Gewerbe,
              die als zulassungspflichtige
          Handwerke betrieben werden können
                     (§ 1 Absatz 2)

  Nummer
    1         Maurer und Betonbauer
    2         Ofen- und Luftheizungsbauer

    3         Zimmerer
    4         Dachdecker

    5         Straßenbauer
    6         Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer

    7         Brunnenbauer
    8         Steinmetzen und Steinbildhauer

    9         Stuckateure

  10          Maler und Lackierer
BGBl. 2020, Seite 143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 143
11   Gerüstbauer
12   Schornsteinfeger

13   Metallbauer

14   Chirurgiemechaniker

15   Karosserie- und Fahrzeugbauer

16   Feinwerkmechaniker

17   Zweiradmechaniker
18   Kälteanlagenbauer
19   Informationstechniker
20   Kraftfahrzeugtechniker
21   Landmaschinenmechaniker
22   Büchsenmacher
23   Klempner
24   Installateur und Heizungsbauer
25   Elektrotechniker
26   Elektromaschinenbauer
27   Tischler
28   Boots- und Schiffbauer
29   Seiler
30   Bäcker
31   Konditoren
32   Fleischer
33   Augenoptiker
34   Hörakustiker
35   Orthopädietechniker
36   Orthopädieschuhmacher

37   Zahntechniker

38   Friseure

39   Glaser

40   Glasbläser und Glasapparatebauer

41   Mechaniker für Reifen- und Vulkanisations-
     technik

42   Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

43   Betonstein- und Terrazzohersteller

44   Estrichleger

45   Behälter- und Apparatebauer

46   Parkettleger

47   Rollladen- und Sonnenschutztechniker

48   Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holz-
     spielzeugmacher
49   Böttcher
50   Glasveredler
51   Schilder- und Lichtreklamehersteller
52   Raumausstatter
53   Orgel- und Harmoniumbauer“.

5. Anlage B wird wie folgt gefasst:
                                              „Anlage B
              Verzeichnis der Gewerbe,

               die als zulassungsfreie
          Handwerke oder handwerksähnliche
          Gewerbe betrieben werden können

                   (§ 18 Absatz 2)

  Abschnitt 1
  Zulassungsfreie Handwerke
  Nummer
    1         entfällt
    2         entfällt
    3         entfällt
    4         entfällt
    5         Uhrmacher
    6         Graveure
    7         Metallbildner
    8         Galvaniseure
    9         Metall- und Glockengießer
  10          Schneidwerkzeugmechaniker
  11          Gold- und Silberschmiede
  12          entfällt
  13          entfällt
  14          Modellbauer
  15          entfällt
  16          Holzbildhauer
  17          entfällt
  18          Korb- und Flechtwerkgestalter

  19          Maßschneider

  20          Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler,
              Posamentierer, Stricker)

  21          Modisten

  22          (weggefallen)

  23          Segelmacher

  24          Kürschner

  25          Schuhmacher

  26          Sattler und Feintäschner

  27          entfällt

  28          Müller

  29          Brauer und Mälzer
  30          Weinküfer

  31          Textilreiniger
  32          Wachszieher
  33          Gebäudereiniger
  34          entfällt
  35          Feinoptiker
  36          Glas- und Porzellanmaler
BGBl. 2020, Seite 144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 144
  37       Edelsteinschleifer und -graveure              20
  38       Fotografen                                    21
  39       Buchbinder                                    22
  40       Drucker                                       23
  41       Siebdrucker
                                                         24
  42       Flexografen

  43       Keramiker
                                                         25
  44       entfällt
  45       Klavier- und Cembalobauer                     26

  46       Handzuginstrumentenmacher
                                                         27
  47       Geigenbauer
  48       Bogenmacher                                   28
  49       Metallblasinstrumentenmacher                  29
  50       Holzblasinstrumentenmacher
                                                         30
  51       Zupfinstrumentenmacher
                                                         31
  52       Vergolder
                                                         32
  53       entfällt
                                                         33
  54       Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz
           und Holzimprägnierung in Gebäuden)            34
  55       Bestatter                                     35

  Abschnitt 2                                            36
  Handwerksähnliche Gewerbe                              37
  Nummer
                                                         38
      1    Eisenflechter
                                                         39
      2    Bautentrocknungsgewerbe
                                                         40
      3    Bodenleger
                                                         41
      4    Asphaltierer (ohne Straßenbau)
                                                         42
      5    Fuger (im Hochbau)
      6    entfällt
                                                         43
      7    Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen
           im Wasserbau)                                 44

      8    Betonbohrer und -schneider                    45
      9    Theater- und Ausstattungsmaler                46
  10       Herstellung von Drahtgestellen für Deko-      47
           rationszwecke in Sonderanfertigung
                                                         48
  11       Metallschleifer und Metallpolierer
                                                         49
  12       Metallsägen-Schärfer
                                                         50
  13       Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von
           Öltanks für Feuerungsanlagen ohne che-        51
           mische Verfahren)
  14       Fahrzeugverwerter                             52
  15       Rohr- und Kanalreiniger                       53
  16       Kabelverleger im Hochbau (ohne An-
           schlussarbeiten)                              54

  17       Holzschuhmacher                               55

  18       Holzblockmacher                               56
  19       Daubenhauer                                   57

Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
Muldenhauer
Holzreifenmacher
Holzschindelmacher

Einbau von genormten Baufertigteilen
(zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen,
Regale)

Bürsten- und Pinselmacher

Bügelanstalten     für   Herren-Oberbeklei-
dung

Dekorationsnäher (ohne Schaufensterde-
koration)
Fleckteppichhersteller
(weggefallen)

Theaterkostümnäher

Plisseebrenner

(weggefallen)

Stoffmaler

(weggefallen)
Textil-Handdrucker

Kunststopfer
Änderungsschneider

Handschuhmacher

Ausführung einfacher Schuhreparaturen

Gerber

Innerei-Fleischer (Kuttler)

Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Spei-
seeis mit üblichem Zubehör)

Fleischzerleger, Ausbeiner

Appreteure, Dekateure

Schnellreiniger
Teppichreiniger
Getränkeleitungsreiniger

Kosmetiker

Maskenbildner

entfällt

Lampenschirmhersteller        (Sonderanferti-
gung)
Klavierstimmer
Theaterplastiker

Requisiteure

Schirmmacher

Steindrucker
Schlagzeugmacher“.
BGBl. 2020, Seite 145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 145
                       Artikel 2
                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Dem § 229 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
   „(8) Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am
13. Februar 2020 nicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 ver-
sicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten
Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein
aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerks-
ordnung zum 14. Februar 2020 versicherungspflichtig
würden.“

                       Artikel 3

                 Änderung des
               Übergangsgesetzes
        aus Anlass des Zweiten Gesetzes
      zur Änderung der Handwerksordnung
  und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

  § 1 Absatz 4 des Übergangsgesetzes aus Anlass des
Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksord-
nung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 604), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „und Nummer 39 Gla-
   ser“ durch ein Komma und die Wörter „Nummer 39
   Glaser, Nummer 42 Fliesen-, Platten- und Mosaikle-
   ger, Nummer 43 Betonstein- und Terrazzohersteller,
   Nummer 44 Estrichleger und Nummer 51 Schilder-
   und Lichtreklamehersteller“ ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits-
   und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Ge-
   rüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung darf
   auch das Gewerbe Nummer 33 Gebäudereiniger der
   Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aus-
   üben, mit der Maßgabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 1
   der Handwerksordnung insoweit nicht anzuwenden
   ist.“

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 6. Februar 2020
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Energie
                                             Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 142. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6ad448f951063bf7….