Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 123

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/123?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beantragt ein Gewerbetreibender, der bis zum 31. Dezember 2003 berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in diesem Handwerk zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, so gelten für die Zulassung zur Prüfung die Bestimmungen der §§ 49 und 50 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/123?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Gewerbe, das in die Anlage A aufgenommen wird.

§ 116 § 117