§ 105
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/105?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. Über eine Änderung der Satzung beschließt die Vollversammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/105?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/105?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/105?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bekanntzumachen.
Änderungsverlauf
-
09.06.2021 Ausfertigung
§ 105 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1654)
BGBl. 2021 I S. 1654
-
30.06.2017 Ausfertigung
§ 105 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2143)
BGBl. 2017 I S. 2143
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.